Gebühren

Friedhofsgebühren Kuffern

Der Gemeinderat der Gemeinde Statzendorf hat in seiner Sitzung am 09.12.2003, abgeändert mit Gemeinderatsbeschluss vom 29.09.2010, wirksam mit 01.11.2010, folgende

Friedhofsgebührenordnung
für den Friedhof der Gemeinde Statzendorf in der Kat. Gemeinde Kuffern und die Aufbahrungshalle in Statzendorf

beschlossen:

§ 1, Arten der Friedhofsgebühren:
Für die Benutzung des Gemeindefriedhofes werden eingehoben:
a) Grabstellengebühren
b) Erneuerungsgebühren
c) Beerdigungsgebühren
d) Enterdigungsgebühren
e) Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle und
Gebühren für die Benützung von Reservegrabstellen der Gemeinde
f) Gebühren für Grabdenkmäler

§ 2, Höhe der Grabstellengebühr:
Die Grabstellengebühr (für die Überlassung des Benützungsrechtes auf 10 Jahre) betragen für

a) Familiengräber, und zwar
1. zur Beerdigung bis zu 2 Leichen € 110,00
2. zur Beerdigung bis zu 4 Leichen € 220,00
b) Gräber, und zwar
zur Beisetzung bis zu 4 Urnen € 150,00
c) Urnennischen, und zwar
zur Beisetzung bis zu 2 Urnen € 110,00
d) Kindergräber € 55,00

§ 3, Höhe der Erneuerungsgebühr:
Für Erdgrabstellen wird die Erneuerungsgebühr (für die weitere Erneuerung des Benützungsrechtes auf jeweils 10 Jahre) mit dem gleichen Betrag festgesetzt, der für solche Gräber als Grabstellengebühr zu entrichten ist.

§ 4, Höhe der Beerdigungsgebühr:
Die Beerdigungsgebühr (für das Öffnen und Schließen der Grabstelle und die Beistellung des Versenkungsapparates) beträgt bei

a) Erdgrabstellen € 590,00
b) Kindergräbern € 590,00
c) Urnengräbern € 314,40

§ 5 Enterdigungsgebühr:
Die Enterdigungsgebühr (für die Enterdigung -Exhumierung- einer Leiche) beträgt das Zweieinviertelfache der jeweiligen Beerdigungsgebühr.

§ 6, Höhe der Gebühren für die Benützung der
Leichenkammer und für die Benützung von
Reservegrabstellen der Gemeinde.

(1) Die Gebühr für die Benützung der Leichenhalle beträgt für jeden angefangenen Tag € 15,00

(2) Die Gebühr für die Beistellung einer Reservegrabstelle beträgt
bei Erdgräbern für jeden Monat € 20,00

(3) Beginnt oder endet die Benützung einer Reservegrabstelle während eines Monats, so ist für diesen Monat nur der verhältnismäßige Teil der im Abs. 2 festgesetzten Gebühr zu entrichten.

§ 7, Gebühren für Grabdenkmäler:
Die Gebühren für Grabdenkmäler (für die Bewilligung zur Errichtung) betragen

a) für die Aufstellung eines einfachen Kreuzes aus Holz,
Eisen oder Stein oder für das Anbringen einer Tafel an
der Friedhofsmauer € 7,00
b) das Aufstellen eines Denkmales,und zwar
1. bis zu 2 m Höhe und 2 m Breite € 25,00
2. bis zu 3 m Höhe und 3 m Breite € 33,00
c) Grabeinfassungen aller Art € 22,00
g) das Anbringen eines Grabgitters € 20,00

§ 8, Benützungsgebühren für Auswärtige.
Für Auswärtige erhöhen sich die jeweiligen Gebührensätze der §§ 2 bis 7 um 50 v.H.

§ 9, Schluss- und Übergangsbestimmungen:
Diese Friedhofsgebührenordnung wird mit dem Monatsersten rechtswirksam, der dem Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist folgt.
Alle bisher beschlossenen Friedhofsgebührenordnungen treten mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.


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